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Kosten und gesetzliche Grundlagen



In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Familienpflege. Natürlich können Sie unsere Leistungen auch privat in Anspruch nehmen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kasse, Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.

Unsere Einsatzleitung informiert Sie ebenfalls und unterstützt Sie bei der Antragsstellung. Nach der Entbindung kann Ihre Hebamme Leistungen für die Familienpflege beantragen und vermitteln.


Anspruch auf Kostenübernahme


Voraussetzung für die Familienpflege ist, dass mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt (je nach Kasse bis zum 14. Lebensjahr). Bei einem behinderten Kind werden die Leistungen über das zwölfte Lebensjahr hinaus gewährt.

Gesetz   Leistungsbereich Gesetzliche Regelungen Zuzahlungspflicht
§ 38 Abs. 1 SGB V Bei Krankenhausaufenthalt, bei Kur und Rehabilitation, stationär und teilstationär Pficht- bzw. Regelleistung gesetzl. Zuzahlung ja, wenn nicht zuzahlungsbefreit
§ 38 Abs. 2 SGB V Bei akuter Erkrankung Zusätzliche bzw. Kann-Leistung, Dauer und Umfang regelt jede Kasse individuell gesetzl. Zuzahlung ja, wenn nicht zuzahlungsbefreit
§ 195 und 199 RVO Risikoschwangerschaft, bei Entbindung bis 6 Tage Pficht- bzw. Regelleistung Nicht zuzahlungspfichtig
§ 20 SGB VIII Aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Versorgung der Kinder im häuslichen Umfeld) Für nähere Infos kontaktieren Sie uns bitte Abhängig vom Einkommen
§ 70 BSHG Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes Ist nachrangig zu § 20 KJHG Abhängig vom Einkommen
Privatversicherte In der Regel keinen Kassenanspruch Im Einzelfall erfragen In der Regel Selbstzahler
Beihilfeberechtigte Bei der jeweiligen Kasse erfragen Im Einzelfall erfragen   
In dringenden Fällen sind wir für Sie auch unter 01 51 / 25 20 97 32 erreichbar.
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