In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Familienpflege. Natürlich können Sie unsere Leistungen auch privat in Anspruch nehmen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Kasse, Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.
Unsere Einsatzleitung informiert Sie ebenfalls und unterstützt Sie bei der Antragsstellung. Nach der Entbindung kann Ihre Hebamme Leistungen für die Familienpflege beantragen und vermitteln.
Voraussetzung für die Familienpflege ist, dass mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt (je nach Kasse bis zum 14. Lebensjahr). Bei einem behinderten Kind werden die Leistungen über das zwölfte Lebensjahr hinaus gewährt.
Gesetz | Leistungsbereich | Gesetzliche Regelungen | Zuzahlungspflicht |
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§ 38 Abs. 1 SGB V | Bei Krankenhausaufenthalt, bei Kur und Rehabilitation, stationär und teilstationär | Pficht- bzw. Regelleistung | gesetzl. Zuzahlung ja, wenn nicht zuzahlungsbefreit |
§ 38 Abs. 2 SGB V | Bei akuter Erkrankung | Zusätzliche bzw. Kann-Leistung, Dauer und Umfang regelt jede Kasse individuell | gesetzl. Zuzahlung ja, wenn nicht zuzahlungsbefreit |
§ 195 und 199 RVO | Risikoschwangerschaft, bei Entbindung bis 6 Tage | Pficht- bzw. Regelleistung | Nicht zuzahlungspfichtig |
§ 20 SGB VIII | Aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen (z. B. Versorgung der Kinder im häuslichen Umfeld) | Für nähere Infos kontaktieren Sie uns bitte | Abhängig vom Einkommen |
§ 70 BSHG | Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes | Ist nachrangig zu § 20 KJHG | Abhängig vom Einkommen |
Privatversicherte | In der Regel keinen Kassenanspruch | Im Einzelfall erfragen | In der Regel Selbstzahler |
Beihilfeberechtigte | Bei der jeweiligen Kasse erfragen | Im Einzelfall erfragen | |